Elternzeit, Beurlaubung/Sonderurlaub, Altersteilzeit
Hier erfahren Sie, welche Ansprüche sich für Antragsteller nach beamtenrechtlichen Vorschriften während der Elternzeit, der Beurlaubung oder in Altersteilzeit ergeben.
Ihr Anspruch auf Beihilfe während der Elternzeit
Antragsteller nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben nach Maßgabe des § 7 der Hessischen Elternzeitverordnung für die Dauer der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der hessischen Beihilfenverordnung.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt
Elterngeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonats, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit beansprucht, gezahlt und ist an Einkommensgrenzen gebunden.
Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.
Wie lange besteht ein Anspruch auf Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn (Arbeitgebers) auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.
Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt; die Zeit des Mutterschutzes wird hierauf angerechnet, es sei denn, dass die Anrechnung eine besondere Härte darstellt.
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit beansprucht, nicht 30 Stunden übersteigt.
Ihr Anspruch auf Beihilfe während einer Beurlaubung aus familiären (familienpolitischen) Gründen zur Betreuung oder Pflege
Ein Anspruch auf Beihilfe während einer Beurlaubung aus familiären/familienpolitischen Gründen besteht wenn
- mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
betreut oder gepflegt wird.
Antragsteller nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind bei einer Beurlaubung, die längstens für vierzehn Jahre möglich ist, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren beihilfeberechtigt (§ 64 Abs. 1 des hessischen Beamtengesetzes).
Es sei denn, der Bedienstete hat einen Anspruch auf
Dieser Anspruch entfällt, wenn die Einkünftegrenze überschritten wird. Dann bleibt der Bedienstete selbst beihilfeberechtigt.
Wie lange wird Beihilfe während einer Beurlaubung gezahlt
Die Gesamtdauer des Bezugs von Leistungen darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen nur dann der volle Dreijahreszeitraum zur Verfügung steht, wenn - seit Beginn des Dienstverhältnisses des Beurlaubten - noch kein Erziehungsurlaub oder noch keine Beurlaubung aus familiären Gründen gewährt wurde.
Hat der Antragsteller nach beamtenrechtlichen Vorschriften beispielsweise früher bereits 20 Monate Erziehungsurlaub beansprucht, verbleibt für den Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung aus familiären Gründen noch eine Restzeit von 16 Monate.
Dies gilt auch dann, wenn für ein weiteres Kind die volle Erziehungsurlaubszeit nicht ausgeschöpft wurde; die hier nicht beanspruchte Urlaubszeit bewirkt keine Verlängerung des Beihilfeanspruchs während der Beurlaubung aus familiären Gründen.
Das Gleiche gilt, wenn während des Erziehungsurlaubs überhaupt keine Beihilfen beantragt worden sind.
Diese Beihilferegelung steht jedem Beurlaubten, der die Voraussetzungen erfüllt zu (s. Ihr Anspruch auf Beihilfe während einer Beurlaubung aus familiären (familienpolitischen) Gründen zur Betreuung oder Pflege). Ein Elternausgleich findet nicht statt.
Ihr Anspruch auf Beihilfe für die Dauer der Altersteilzeit
Für den Antragsteller nach beamtenrechtlichen Vorschriften bleibt für die Gesamtdauer einer Altersteilzeit die volle Beihilfeberechtigung bestehen; dies gilt auch in der Freistellungsphase nach dem Blockmodell.
Blockmodell
Das Blockmodell teilt die Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit in eine aktive und eine passive Phase gleicher Dauer auf. Während der aktiven Phase arbeitet der Mitarbeiter bei um die Hälfte reduzierten Bezügen regulär weiter und wird dafür in der zweiten Phase unter Weitergewährung der reduzierten Bezüge komplett freigestellt.
Kontinuierliches Modell
Beim sog. kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit auf 50% der regulären Arbeitszeit reduziert.